AGB

(mit Stand vom 07.03.2007) -> von der alten Seite kopiert

1) Geltung der AGB
Unsere Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche – auch künftige – abgeschlossenen Verträge. Sie gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten. An abweichende AGB unserer Auftraggeber oder sonstiger Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“) sind wir nur gebunden, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder den Auftrag vorbehaltlos ausführen.

2) Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend.

3) Vertragsinhalt
a)Wir schulden ausschließlich die vertraglich vereinbarten Lieferungen, die in den Spezifikationen, Lastenheften, in den Verträgen und/oder in sonstigen Vereinbarungen mit dem Kunden vereinbart worden sind.
b)Bestellungen und Annahmeerklärungen, Änderungen, sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
c)Wir sind berechtigt, zur Durchführung des Auftrages Dritte hinzuzuziehen oder zu beauftragen.
d)Den Erhalt eines Auftrages werden wir in der Regel schriftlich bestätigen (Bestelleingangsbestätigung). Damit ist noch keine Annahme des Angebotes verbunden. Wir sind berechtigt, das im Auftrag liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Ausführung des Auftrages, z.B. Auslieferung der Ware an den Kunden, erklärt werden.
e)Alle Lieferungen und ihre Bestandteile, die wir dem Kunden zur Verfügung gestellt haben (auch für Test- und Vorführzwecke), bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Vertragsbeziehung unser Eigentum (= Vorbehaltsware).

4)Preise und Zahlungsbedingungen
a)Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Rechnungstellung gültigen Mehrwertsteuer.
b)Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu bezahlen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5) Lieferfristen, Verzug des Kunden
a)Vereinbarte Lieferfristen sind nur ungefähr zu verstehen, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich als fest vereinbart bestätigt.
b)Im Falle höherer Gewalt und/oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Umstände, insbesondere nicht erfolgte oder verzögerte Selbstbelieferung, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsprobleme – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, insbesondere we­sentlich erschwert oder verteuert, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Wir werden den Käufer über die Nicht Verfügbarkeit oder Verspätung der Lieferung unver­züglich informieren.
c)Verlängert sich die Lieferfrist oder sind wir aus den im vorstehen­den Absatz genannten Gründen nicht mehr zur Lieferung verpflichtet, kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
d)Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns dadurch entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

6) Versand – Gefahrübergang
a)Sofern wir Ware versenden, geschieht dies auf Rechnung des Kunden. Dasselbe gilt, wenn wir eine Versandvorschrift des Kunden befolgen.
b)Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware an den Transportführer übergeben wird.
c)Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

7) Gewährleistung
a)Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
b)Eine nur unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware begründet noch keinen Mangel. Unerheblichkeit liegt insbesondere bei geringfügigen Abweichungen von der Spezifikation oder vom Lastenheft sowie dann vor, wenn der Fehler in Kürze von selbst verschwindet oder vom Kunden selbst mit ganz unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann. Unerheblichkeit liegt auch bei innerhalb der handelsüblichen Grenzen liegenden Abweichungen vor.
c)Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen (§377 HGB) und uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 5 Werktagen ab Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige.
d)Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn infolge von Weiterversand oder Be- bzw. Verarbeitung der von uns gelieferten Ware oder ähnlichem unsererseits nicht mehr geprüft werden kann, ob ein Mangel der Ware tatsächlich vorliegt.
e)Beruht der Mangel auf einer Lieferung eines Dritten an uns, so kann der Kunde nur verlangen, dass ihm unsere Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche gegen den Dritten abgetreten werden. Nur wenn die vorherige gerichtliche Inanspruchnahme des Dritten durch den Kunden fehlschlägt, kann uns der Kunde gemäß den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen.
f)Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
g)Soweit nichts anderes vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Unberührt von dieser Frist bleibt der Gewährleistungsausschluss nach §8 c), wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
h)Die zur Nacherfüllung notwendigen Transportkosten tragen wir nur insoweit, wie sie für eine Nacherfüllung am vereinbarten Lieferort anfallen.
i)Für die Eignung der von uns gelieferten Waren bzw. Leistungen für den vom Kunden angestrebten Zweck haften wir nicht, es sei denn, es ist ausdrücklich vereinbart, dass wir eine entsprechende Beratung schulden.

8) Haftung
Unsere Haftung erfolgt lediglich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a)Wir haften für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten.
b)Jegliche Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – aufgrund leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch unsere Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden An­gestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen.
Vorstehender Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch unsere einfachen Erfüllungsgehilfen.

c)Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch unsere Organe, gesetzlichen Vertreter, lei­tenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen haften wir unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt lediglich für vertragstypische, voraussehbare Schäden, nicht jedoch für entfernte Folgeschäden. Vorstehender Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch unsere einfachen Erfüllungs­gehilfen.
d)Alle weitergehenden vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
e)Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und die Haftung aus sonstigen Garantien bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
f)Der Kunde haftet uns für sämtliche Schäden, welche aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen.
g)Für Datenverlust haften wir nur mit demjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich ist.

9) Eigentumsvorbehalt
a)Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
b)Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sowie diejenigen Sache, an denen wir nach den vorstehenden Bestimmungen Allein- oder Miteigentum erwerben, pfleglich und sorgsam zu behandeln und für uns kostenlos zu verwahren. Er hat sie gegen übliche Gefahren zu versichern und tritt hiermit Entschädigungsansprüche gegenüber Versicherern oder sonstigen Ersatzpflichtigen in Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
c)Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle keinen Aufschub duldenden Sicherungsmaßnahmen einstweilen zu treffen. Die uns durch die Geltendmachung unseres Eigentums und unserer Rechte an den Forderungen entstehenden Kosten hat der Kunden uns zu erstatten.
d)Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Buchstaben b) und c) dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen.
e)Der Kunde ist berechtigt, die Ware und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltswaren bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig.
f)Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware mit allen Neben- und Sicherungsrechten sowie Saldoforderungen im Rahmen eines Kontokorrents in Höhe unserer Forderungen als Sicherheit für alle unsere aus Buchstabe a) bezeichneten Forderungen ab.

g)Bei der Veräußerung von Ware, an der wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Teil der Forderung, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Wird Vorbehaltsware zusammen mit Sachen, die nicht unser Eigentum sind zu einem Gesamtpreis veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung einschließlich Umsatzsteuer für die mitveräußerte Vorbehaltsware.
h)Die Befugnis zur Weiterveräußerung von Vorbehaltsware ist ausgeschlossen, wenn die Abnehmer des Kunden die Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen ausgeschlossen haben. Der Kunde hat gegenüber seinen Vertragspartnern die Aufrechnung und das Zurückbehaltungsrecht in gesetzlich zulässigem Umfang auszuschließen. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen sowie deren Anschriften mitzuteilen.
i)Ist der durch Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung erlangte, im Verwertungsfall realisierbare Wert der Sicherheiten um 10% höher als die für uns zu sichernden Ansprüche, so wird auf Verlangen des Kunden ein entsprechender Teil der Sicherheiten nach unserer Wahl freigegeben.

10) Gerichtsstand, Erfüllungsort und anzuwendendes Recht
a)Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird das für Dahlewitz zuständige Gericht vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, an dem Sitz des Kunden zu klagen.
b)Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen sowie für die Zahlungen des Kunden ist Potsdam.
c)Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (EKG und EAG) sowie des einheitlichen UN-Kaufrechts (CSIG) wird ausgeschlossen.

11) Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.